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DIE 

STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 | Unter dem Namen Aviationsuisse - Verband für die Schweizer Luftfahrt / Association pour l'aviation suisse / Associazione per l'aviazione svizzera besteht im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein, der nicht im Handelsregister einzutragen ist. Der Bestand des Vereins ist unbeschränkt. Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Geschäftsstelle.
 

§ 2 | Der Verein bezweckt die gesamtschweizerische Koordination und die Bündelung der Vertretung der Interessen der Luftfahrtbenutzer und Nutzniesser des Luftverkehrs (Passagiere, international ausgerichtete Dienstleister, Exportwirtschaft und Logistikunternehmen, Tourismus etc.) sowie den allgemeinen Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern. Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die den Luftverkehr von und nach der Schweiz nachhaltig stärken, und er fördert das Verständnis für eine gesunde Entwicklung der Zivilluftfahrt mit hoher Akzeptanz in der Bevölkerung.
 

II. Mitgliedschaft

§ 3 | Die Mitgliedschaft steht Organisationen offen, die sich dem Vereinszweck entsprechend einsetzen.

 

§ 4 | Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuches durch Mehrheitsentscheid der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

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§ 5 | Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

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§ 6 | Der Vorstand kann Mitglieder, deren Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, ausschliessen. Für einen solchen Vorstandsbeschluss, der endgültig ist, bedarf es eines Mehrheitsentscheides der anwesenden Vorstandsmitglieder.

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III. Mittel

§ 7 | Das Vereinsvermögen wird durch die statutarischen Mitgliederbeiträge, Beiträge von Mitgliedern des Beirates sowie durch freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Dritten und durch allfällige Sammlungen bei den Interessenten des Flugverkehrs gebildet. Das Vereinsvermögen kann nur für die Zwecke des Vereins eingesetzt werden.

 

§ 8 | Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. 

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§ 9 | Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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IV. Organisation

a) Generalversammlung

§ 10 | Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

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§ 11 | Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden mindestens 15 Tage im Voraus. 

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§ 12 | Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

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§ 13 | Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder einberufen.

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§ 14| In die Kompetenz der Generalversammlung, die von der Präsidentin / dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird, fallen folgende Geschäfte:

 

a) Änderung der Vereinsstatuten;

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes;

c) Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Geschäftsführung;

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge; 

e) Wahl des Vorstandes;

f) Wahl der Revionsstelle;

g) Auflösung und Liquidation des Vereins; bzw.

h) Beschlussfassung über sämtliche Traktanden, die der Vorstand der Generalversammlung vorlegt.

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§15 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. 

 

Für die Beschlüsse über die Änderung der Vereinsstatuten und die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

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b) Vorstand

§ 16 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vertretern / Vertreterinnen aus dem Kreis der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

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§17 | Der Vorstand schlägt neue Vorstandsmitglieder der Generalversammlung zur Wahl vor. 

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§ 18 | Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte seine/n Präsidenten / Präsidentin und eine/n Geschäftsführer / Geschäftsführerin. Er bestimmt die für die Vertretung des Vereins befugten Personen und die Unterschriftsregelung. Er kann die Geschäftsführung auch an Dritte übertragen.

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§ 19 | Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens einmal pro Jahr. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus durch den / die Geschäftsführer / Geschäftsführerin.

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§ 20 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.

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§ 21 | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere beschliesst er das Budget, die vom Verein durchzuführenden Aktivitäten sowie über alle Fragen, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

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§ 22 | Der Vorstand setzt einen Beirat ein, der den Verein mit seiner Expertise unterstützt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder im Beirat entscheidet der Vorstand. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt, sondern hat beratende Funktion. Der Vorstand legt auch die

Höhe der jährlichen Beiträge fest, die Mitglieder des Beirats zu leisten haben.

 

c) Rechnungsprüfung

§ 23 a | Die Revionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Rechnungsabnahme.

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§ 23 a | b) Die Revionsstelle wird von der Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

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V. Verschiedene Bestimmungen

§ 24 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 | Diese Statuten treten mit dem damit einhergehenden Vollzug der Namensänderung in Kraft (alt: Aviasuisse, neu: Aviationsuisse). Sie ersetzen die Statuten vom 1.12.2010. Sie treten in Kraft mit Datum der Unterzeichnung dieser bereinigten Fassung durch die Präsidentin und den Geschäftsführer.

 

Zürich, 7. Dezember 2021

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